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Die Zwangsversteigerungsabteilung beim Amtsgericht Hechingen ist zuständig für
• Zwangsversteigerungsverfahren,
• Zwangsverwaltungsverfahren und
• Teilungsversteigerungen bei mehreren Eigentümern
aus dem Amtsgerichtsbezirk.
Zwangsversteigerungsverfahren
Diese Verfahren setzen einen Gläubigerantrag voraus und - wie auch die Zwangsverwaltung -
eine mit Vollstreckungstitel (z.B. Urteil) festgestellte Forderung. In Folge der Versteigerung verliert der Schuldner das Eigentum an der
Immobilie. Aus dem Versteigerungserlös, den der
Ersteher zahlen muss, werden die Gläubiger befriedigt, soweit das Meistgebot ausreicht.
Zur Versteigerung kommen hauptsächlich
• Grundstücke (ohne und mit Bebauung aller Art)
• Wohnungs- und Teileigentumseinheiten (Eigentumswohnung, Ladenlokal)
• Erbbaurechte (Gebäude ohne Grundstückseigentum).
Nach dem Anordnungsbeschluss, mit dem das Verfahren beginnt, und Erledigung etwaiger
Einstellungsanträge des Schuldners ermittelt das Versteigerungsgericht mit Hilfe eines
Gutachters den Verkehrswert. Gleichzeitig mit dem Verkehrswertfestsetzungsbeschluss oder
spätestens nach seiner Rechtskraft wird der öffentliche Versteigerungstermin bestimmt.
Im Versteigerungstermin gibt der zuständige Rechtspfleger alle für das Objekt wesentlichen
juristischen und tatsächlichen Informationen bekannt und legt die
Versteigerungsbedingungen sowie das geringste Gebot fest. Sofern in der mindestens
dreißigminütigen Bietzeit ein ausreichendes Meistgebot erzielt wird, kann der Zuschlag erteilt
werden, durch den der Ersteher neuer Eigentümer wird. Im sich anschließenden letzten
Verfahrensabschnitt wird der Erlös verteilt und das Grundbuch auf den Namen des Erstehers
berichtigt.
Kommt es nicht zum Zuschlag findet einige Monate später ein Wiederholungstermin statt.
Der antragstellende (Fachwort: "betreibende") Gläubiger ist stets Herr des Verfahrens: er kann
es zweimal für bis zu sechs Monate einstellen oder jederzeit seinen Versteigerungsantrag
zurücknehmen. Ein bereits veröffentlichter Versteigerungstermin kann daher kurzfristig
wegfallen.
Zwangsverwaltungsverfahren
Das sind auf Antrag eines Gläubigers, der eine mit einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil)
festgestellte Forderung hat, angeordnete Verfahren, bei denen der Schuldner das Recht zur
Verwaltung und Benutzung der Immobilie verliert. Ein vom Gericht eingesetzter Zwangsverwalter zieht die Mieten und Pachten ein,
wirtschaftet damit unter Aufsicht des
Gerichts wie ein ordentlicher Eigentümer und verteilt etwaige Überschüsse an die Gläubiger.
Teilungsversteigerungen
Dies sind Grundstücksversteigerungen, die keinen Schuldenhintergrund haben: Können sich
mehrere Eigentümer einer Immobilie (z.B. Erben oder Eheleute bei Scheidung) nicht über die
Verwertung des Grundstücks einigen, kann jeder von ihnen jederzeit und ohne weiteres dieses
gerichtliche Verfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen. Durch die
Teilungsversteigerung wird die unteilbare Immobilie in teilbaren Erlös (Geld) umgewandelt,
über dessen Auszahlung sich die früheren Miteigentümer dann einigen müssen. Das
Teilungsversteigerungsverfahren läuft von einigen Besonderheiten abgesehen grundsätzlich
nach denselben Regeln ab wie die oben geschilderte Zwangsversteigerung.